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BGH, 14.07.2020 - XI ZR 389/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bzgl. Erreichens der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von über 20.000 €
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 24.04.2019 - 5 O 2782/18
- OLG München, 29.07.2019 - 5 U 2629/19
- BGH, 14.07.2020 - XI ZR 389/19
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 17 U 16/21
Angaben zum Verzugszinssatz als Plichtangabe
Der Wert einer Klage, mit der festgestellt werden soll, dass der Darlehensgeber nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung keine Zins- und Tilgungsleistungen vom Darlehensnehmer verlangen kann, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der vom Darlehensgeber erbrachten Anzahlung, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs dient und Darlehensvertrag und Kaufvertrag verbundene Verträge i.S.v. § 358 BGB sind (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XI ZR 389/19 -, juris; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris). - OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren; Nicht nachvollziehbare …
Denn es ist zu berücksichtigen, dass entsprechend § 396 Abs. 2, § 367 Abs. 1 BGB der Veräußerungserlös zunächst auf die Zinsen angerechnet wird, wie auch der Bundesgerichtshof festhält: "Der Wert der vom Kläger erstrebten Verurteilung der Beklagten bemisst sich zwar nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Anzahlung; davon ist aber der von ihm aufgerechnete Wertersatzanspruch der Beklagten in Abzug zu bringen, soweit dieser nicht entsprechend § 367 Abs. 1, § 396 Abs. 2 BGB auf die herausverlangten Zinsen zu verrechnen ist" (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XI ZR 389/19 -, juris). - BGH, 05.04.2022 - XI ZR 307/21
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bzgl. des Werts der …
Der Wert der von der Klägerin mit der Revision erstrebten Verurteilung der Beklagten zur Zahlung beträgt aufgrund der angekündigten Antragsänderung 6.391,90 EUR (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2020 - XI ZR 389/19, juris und vom 23. Februar 2021 - XI ZR 455/20, juris). - OLG Frankfurt, 02.11.2020 - 17 U 34/20
"Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag"
Der Wert einer Klage, mit der festgestellt werden soll, dass der Darlehensgeber nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung keine Zins- und Tilgungsleistungen vom Darlehensnehmer verlangen kann, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der vom Darlehensgeber erbrachten Anzahlung, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs dient und Darlehensvertrag und Kaufvertrag verbundene Verträge i.S.v. § 358 BGB sind (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XI ZR 389/19 -, juris; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris). - OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 4 W 2/23
Streitwert; Widerruf; Zahlungsantrag; negative Feststellungsklage; Wertersatz; …
Bei einer Kombination aus negativem Feststellungsantrag und Zahlungsantrag ist der Wertersatzanspruch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XI ZR 389/19 -, juris) von dem Brutto-Gesamtwert abzuziehen.